AGB

i-SG I n g e n i e u r b ü r o  S t e f a n G ö b e l

Stand: Januar 2007

I. Geltungsumfang, Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, mündliche Abreden

  1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil eines jeden Vertrages, durch den das Ingenieurbüro Stefan Göbel einen Beratungs- oder Gutachtenauftrag oder die Vermittlung eines entsprechenden Vertrages an einen Dritten übernimmt. Von den AGB abweichende Individualvereinbarungen bedürfen der Schriftform. und dürfen nur mit dem Inhaber getroffen werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann und insoweit in den Vertrag einbezogen, als dies vom Ingenieurbüro Stefan Göbel schriftlich anerkannt wird.
  3. Mündliche, in bezug auf den Vertrag getroffene Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro Stefan Göbel.

II. Vertragsleistungen

  1. Gegenstand des Vertrages ist die im Auftrag beschriebene Beratungs- oder Sachverständigenleistung. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg wird nicht geschuldet. Insbesondere sind alle im Rahmen der Risiko-Beratung abgegebenen Hinweise, Ratschläge oder Stellungnahmen stets als Vorschläge an den Beratungsnehmer zu verstehen: diese Vorschläge sollen der Verbesserung des begutachteten Risikos dienen, ohne dass damit bei Durchführung einzelner oder aller abgegebenen Vorschläge ein erhöhter oder in sonstiger Weise bestimmter Sicherheitsgrad gewährleistet werden kann und soll.
  2. Das Ingenieurbüro Stefan Göbel berücksichtigt bei seinen Leistungen die bei Vertragsabschluß/Informationsaufnahme geltenden anerkannten Regeln von Wissenschaft (z.B. Risiko- und Wahrscheinlichkeitstheorie) und Technik und die Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung.
  3. Das Ingenieurbüro Stefan Göbel ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger externer Berater und Institutionen als Mitarbeiter zu bedienen.
  4. Besteht die Aufgabe des Ingenieurbüro Stefan Göbel ausschließlich darin, den Abschluss eines entsprechenden Vertrages zu vermitteln, so wird der Vertragspartner nach bestem Wissen und Gewissen ausgewählt. Dessen Leistung ist nicht Gegenstand der Vertragspflichten de Ingenieurbüro Stefan Göbel.

III. Aufklärungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber sorgt ohne besondere Aufforderung dafür, dass das Ingenieurbüro Stefan Göbel rechtzeitig alle Unterlagen und Informationen erhält, die dem Auftraggeber bekannt sind und für die Auftragsausführung von Bedeutung sein könnten.
  2. Das Ingenieurbüro Stefan Göbel ist berechtigt, bei Ausführung des Auftrages die vom Vertragspartner genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und übergebene Unterlagen als richtig und vollständig zugrunde zulegen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur dann zu den Vertragsleistungen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder sich die Prüfungspflicht aus dem Wesen des Auftrags ergibt.

IV. Gewährleistung, Haftung

  1. Soweit das Ingenieurbüro Stefan Göbel aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Gewährleistung verpflichtet ist, besteht zunächst ein Recht zur Nachbesserung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist kann der Auftraggeber etwaige gesetzliche Gewährleistungsrechte geltend machen.
  2. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auch im Rahmen von Abs. (1) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  3. Die Verjährungsfrist für Haftungsansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Beendigung der Tätigkeit des Auftragnehmers.
  4. Soweit das Ingenieurbüro Stefan Göbel aus Verzug haftet, ist die Verzugsentschädigung der Höhe nach auf 0,5 % je vollendete Woche des Verzugs, insgesamt aber auf nicht mehr als 5 % der Gesamtvergütung desjenigen Teils der Leistung begrenzt, der nicht rechtzeitig fertiggestellt wurde. 5. Die Haftung gegenüber Dritten ist immer auf den Umfang jener gegenüber dem Auftraggeber begrenzt.

V. Rücktritt oder Aufhebung des Vertrages

  1. Soweit der Vertrag aufgrund eines in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Umstandes nicht durchgeführt wird, hat das Ingenieurbüro Stefan Göbel Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung.
  2. Das Ingenieurbüro Stefan Göbel kann anstelle dessen auch einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes fordern. Dem Auftraggeber bleibt es unbelassen, den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

VI. Rechtsübertragung

  1. Der Auftraggeber erhält das nicht übertragbare Recht, die Leistungen des Ingenieurbüro Stefan Göbel zu nutzen. Die Urherberrechte der vom Ingenieurbüro Stefan Göbel erbrachten Leistungen verbleiben beim Ingenieurbüro Stefan Göbel. Eine Veröffentlichung der Ausarbeitungen des Ingenieurbüro Stefan Göbel darf nur mit deren schriftlicher Einwilligung und unter Quellenangabe erfolgen.
  2. Ein Übergang der in Ziffer 1 genannten Nutzungsrechte sowie ein Eigentumsübergang an den vom Ingenieurbüro Stefan Göbel gegebenenfalls zu erbringenden Sachleistungen erfolgt erst mit vollständiger Zahlung der Vergütung.

VII. Vergütung

  1. Die Vergütung wird mit Rechnungserteilung ohne Skontoabzug fällig.
  2. 2. Im Falle einer Vergütung auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Vergütungsklassen und Berechnungssätzen sowie die verbrauchten Teile zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen berechnet. Sonstige Leistungen, einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet.
  3. Die dem Auftraggeber bekannt gegebenen Vergütungsklassen und Berechnungssätze für Leistungen auf Zeit- und Materialbasis können vom Ingenieurbüro Stefan Göbel mit einer Benachrichtigungsfrist von drei Monaten erstmals 12 Monate nach dem Zustandekommen eines Vertrages geändert werden. Die Änderung erfolgt zum Ausgleich der gestiegenen Personal- und Materialkosten.
  4. Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

VIII. Sachen und Unterlagen des Vertragspartners, Aufbewahrung

  1. Hat das Ingenieurbüro Stefan Göbel zum Zwecke der Vertragsausführung Sachen und Unterlagen des Vertragspartners in Besitz genommen, so sind diese mit der Beendigung der Vertragsausführung vom Vertragspartner auf eigene Kosten zurückzunehmen.
  2. Erfolgt keine unmittelbare Zurücknahme bei Beendigung der Vertragsausführung, so ist das Ingenieurbüro Stefan Göbel nur zu einer Aufbewahrung der Sachen und Unterlagen für die Dauer von zwei Monaten verpflichtet. Während dieser Zeit hat das Ingenieurbüro Stefan Göbel nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Nach Ablauf von zwei Monaten kann das Ingenieurbüro Stefan Göbel über die in ihrem Besitz befindlichen Sachen und Unterlagen frei verfügen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Ingenieurbüro Stefan Göbel den Auftraggeber hierauf nochmals gesondert hinweisen.

IX. Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Das Ingenieurbüro Stefan Göbel wird die ihr im Zuge der Ausführung des Auftrages anvertrauten oder bekannt gewordenen Daten, Tatsachen und sonstigen Informationen streng vertraulich behandeln. Insbesondere wird sie Beratungsergebnisse und/oder Gutachten im Rahmen der jeweils gültigen Gesetze Dritten ausschließlich mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
  2. Die Übermittlung von Daten nach den Datenschutzgesetzen erfolgt nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers.

X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  2. Erfüllungsort ist Aachen 3. Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und in dieser Eigenschaft den Auftrag erteilt hat, Aachen.